OFD Hannover - G 1421 - 54 - StO 252

Gewerbesteuerliche Behandlung der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an einer Personengesellschaft nach § 7 S. 2 GewStG;
Anwendung des § 7 S. 4 GewStG

Es ist die Frage gestellt worden, ob bei der Ermittlung des gewerbesteuerpflichtigen Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft nach § 7 Satz 2 GewStG die Regelungen des § 8b Abs. 2 KStG, § 3 Nr. 40 Buchst. b und § 3c Abs. 2 EStG i. V. m. § 7 Satz 4 GewStG i. d. F. des EURLUmsG anzuwenden sind, soweit in dem Veräußerungsgewinn stille Reserven enthalten sind, die auf die Beteiligung der Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft entfallen. Hierzu gilt Folgendes:

Sachverhalt

Die Personengesellschaft B hält eine Beteiligung an der C-GmbH. Die Mitunternehmerin A-GmbH veräußert ihre Beteiligung an der B an einen Dritten. In dem Veräußerungsgewinn der A-GmbH aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils sind auch stille Reserven enthalten, die auf die Beteiligung der B an der C-GmbH entfallen.

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Nach § 7 Satz 1 GewStG ist der ertragsteuerlich ermittelte Gewinn Grundlage für die Ermittlung des Gewerbeertrags. § 7 Satz 2 GewStG unterwirft daneben dem Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils der Gewerbesteuer, soweit er nicht auf eine natürliche Person als Mitunternehmerin entfällt. Der Veräußerungsgewinn der A ist auf der Ebene der PersG B zu erfassen.

§ 7 Satz 4 GewStG ordnet für Personengesellschaften als Ergänzung zu § 7 Satz 1 und Satz 2 GewStG die Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG, § 3 Nr. 40 Buchst. b und § 3c Abs. 2 EStG in Abhängigkeit von der Rechtspersönlichkeit des Mitunternehmers an. Das heißt, soweit der nach § 7 Satz 2 GewStG erfasste Veräußerungsgewinn auch stille Reserven aus der Beteiligung an der C-GmbH aufdeckt, finden § 3 Nr. 40 Buchst. b, § 3c Abs. 2 EStG und § 8b KStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Personengesellschaft B-Anwendung.

OFD Hannover v. - G 1421 - 54 - StO 252

Fundstelle(n):
RAAAB-79116