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Erklärungsvordrucke für die Körperschaftsteuerveranlagung und die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs 2005 sowie die gesonderten Feststellungen nach den §§ 27, 28, 37 und 38 KStG zum :

I. Vordrucke

Für die Körperschaftsteuerveranlagung und die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs 2005 sowie die gesonderten Feststellungen nach den §§ 27, 28, 37 und 38 KStG zum werden die nachstehend aufgeführten Erklärungsvordrucke hergestellt:


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1.
KSt 1 A
Körperschaftsteuererklärung und Erklärung zur gesonderten
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für unbe-
schränkt Steuerpflichtige, bei denen alle Einkünfte als solche
aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind,
2.
Anlage A
Nicht abziehbare Aufwendungen,
3.
Anlage AE
Ausländische Einkünfte/Nicht zu berücksichtigende Gewinn-
minderungen bei Auslandsbeteiligungen,
4.
Anlage GR
Genossenschaften und Vereine,
5.
Anlage ORG
Hinzurechnungen/Kürzungen in Organschaftsfällen,
6.
Anlage WA
Weitere Angaben – Anträge,
7.
Anlage WoBau
Nach § 13 Abs. 3 KStG nicht abziehbarer Verlust bei ehemals
gemeinnützigen Wohnungsunternehmen und bei Rechtsträgern
i. S. des § 13 Abs. 3 Satz 9 KStG,
8.
Anlage SP
Anlage besonderer Spendenabzug,
9.
KSt 1 B
Körperschaftsteuererklärung und Erklärung zur gesonderten
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für unbe-
schränkt Steuerpflichtige, bei denen auch andere Einkünfte als
solche aus Gewerbebetrieb vorliegen können,
10.
KSt 1 C
Körperschaftsteuererklärung und Erklärung zur gesonderten
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für beschränkt
Steuerpflichtige,
11.
KSt 1 F
Erklärung zur gesonderten Feststellung
 
 
1.
des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 Satz 1
KStG),
 
 
2.
des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen
Nennkapitals (§ 28 Abs. 1 Satz 3 KStG),
 
 
3.
des Körperschaftsteuerguthabens (§ 37 Abs. 2 Satz 4
KStG),
 
 
4.
des fortgeschriebenen Endbetrags i. S. des § 36 Abs. 7
KStG aus dem Teilbetrag i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG
1999 – EK 02 (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG),
12.
KSt 1 Fa
Erklärung zur gesonderten Feststellung
 
 
1.
des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 Satz 1 KStG)
für Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersön-
lichkeit und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe der von der
Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personen-
vereinigungen und Vermögensmassen,
 
 
2.
des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen
Nennkapitals (§ 28 Abs. 1 Satz 3 KStG) für Betriebe ge-
werblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
13.
KSt 1 F – 2 WJ
Aufteilung des Verlustabzugs für Zwecke des § 35 KStG auf zwei
im Veranlagungszeitraum 2005 endende Wirtschaftsjahre,
14.
KSt 1 F – 27/28
Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 Satz 1
KStG) und des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen
Nennkapitals (§ 28 Abs. 1 Satz 3 KStG),
15.
KSt 1 F – 37
Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens (§ 37 Abs. 2 Satz 4
KStG),
16.
KSt 1 F – 38
Ermittlung des fortgeschriebenen Endbetrags i. S. des § 36
Abs. 7 KStG aus dem Teilbetrag i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG
1999 – EK 02 (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG),
17.
KSt 2 F/3 F
Berechnungsbogen und Bescheid über die gesonderte Feststel-
lung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1
Satz 3, § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG,
18.
Anleitung
zur Körperschaftsteuererklärung und zu den Erklärungen zu den
Feststellungen nach den §§ 27, 28, 37 und 38 KStG.

Auf jeder Vordruckseite ist ein Feld für die Eintragung der Steuernummer vorgesehen, um eine eindeutige Zuordnung der Seiten der Steuererklärung zu gewährleisten.

Die Anlage besonderer Spendenabzug ist nur auszufüllen, wenn eine Körperschaft Spenden an Stiftungen – ausschließlich oder auch an andere Empfänger – geleistet hat. In diesem Fall sind alle Spenden einzutragen. Das Ergebnis der Anlage SP ist in den Erklärungsvordruck zu übertragen.

Welche Vordrucke die Körperschaften im Einzelfall abzugeben haben, ist aus der beigefügten Anlage zu entnehmen. Die Vordruckübersicht ist auszugsweise aus der Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung übernommen.

II. Übersendung der Vordrucke an die Steuerpflichtigen

Die maschinelle Übersendung von Erklärungsvordrucken wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2004 eingestellt (siehe u. a. auch Rdvfg. vom – O 2222 – 6 – StH 117 –).

Von einem Einzelversand der Erklärungsvordrucke an Steuerpflichtige ist aus Kostengründen abzusehen.

III. Lieferung der Vordrucke

Die Vordrucke werden den Finanzämtern in Höhe eines geschätzten Bedarfs übersandt.

IV. Kreis der Erklärungspflichtigen und öffentliche Aufforderung

Der Kreis der Erklärungspflichtigen ergibt sich aus der „Öffentlichen Aufforderung” (vgl. Vordruck „ESt 1”). Dieser Vordruck ist in den Gemeinden und in den Finanzamtsgebäuden auszuhängen.

Vordruckübersicht Körperschaftsteuererklärungen

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KSt 1 A
KSt 1 B
KSt 1 C
unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, bei denen
alle Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind:
unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmas-
sen, die nicht nach den Vorschriften des HGB
zur Buchführung verpflichtet sind und bei denen
deshalb auch andere Einkünfte als solche aus
Gewerbebetrieb vorliegen können, wenn sie
beschränkt steuer-
pflichtigen Körper-
schaften
1.
Kapitalgesellschaften,
1.
Versicherungsvereine a. G.
 
 
2.
Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften,
2.
Betriebe gewerbl. Art von juris-
tischen Personen des öffent-
lichen Rechts
 
 
3.
wirtschaftliche Vereine und
Realgemeinden, wenn sie Mit-
gliedschaftsrechte gewähren,
die einer kapitalmäßigen Betei-
ligung gleichstehen
3.
Vereine, Anstalten, Stiftungen
und anderen Zweckvermögen
des privaten Rechts, die nach
den Vorschriften des HGB zur
Buchführung verpflichtet sind
 
 
1.
nicht steuerbefreit sind oder
2.
steuerbefreit, aber partiell steuerpflichtig
sind,
z.B. Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere
Zweckvermögen des privaten Rechts
Anlage A – Nicht abziehbare Aufwendungen
 
Anlage AE – Ausländische Einkünfte
Anlage EÜR – Einnahmeüberschussrechnung
Anlage GR – Genossenschaften und Vereine
 
Anlage ORG – Hinzurechnungen/Kürzungen in Organschaftsfällen
 
Anlage SP – Besondere Anlage für den Spendenabzug bei Zuwendungen an Stiftungen
Anlage WA – Weitere Angaben – Anträge
Anlage WoBau – Nach § 13 Abs. 3 KStG nicht abziehbarer Verlust bei ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen und bei Rechts-
trägern i. S. d. § 13 Abs. 3 Satz 9 KStG
 
Anlage L – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Anlage V – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
KSt 1 F – Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos, des durch Umwandlung von Rücklagen
entstandenen Nennkapitals, des Körperschaftsteuerguthabens sowie des Endbetrags an EK 02 – mit vereinfachter Ermitt-
lung des Körperschaftsteuerguthabens (§ 37 Abs. 2 Satz 4 KStG), des fortgeschriebenen Endbetrags i. S. des § 38 Abs. 1
Satz 1 und 2 KStG und des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 Satz 1 KStG). Die ausführlichen Ermittlungen (Vor-
druck KSt 1 F – 27/28, KSt 1 F – 37 bzw. KSt 1 F – 38) sind zu verwenden:
 
1.
in Umwandlungsfällen,
5.
in Sonderfällen der Verrechnung mit dem steuerlichen Einlagekonto
i. S. d Zeile 21 des Vordrucks KSt 1 F – 27/28 (wiederauflebende Dar-
lehensverpflichtung nach Verzicht gegen Besserungsschein sowie bei
Rückzahlung von Nachschüssen),
2.
bei Liquidation,
3.
wenn ein Sonderausweis vorhanden ist,
4. 
bei Nennkapitalveränderungen außerhalb
von Umwandlungen,
6.
bei Organgesellschaften,
7.
in umwandlungsähnlichen Fällen bei Betrieben gewerblicher Art mit
eigener Rechtspersönlichkeit.
Der Vordruck KSt 1 F ist nicht abzugeben, wenn der Vordruck KSt 1 Fa abgegeben wird.
 
KSt 1 Fa – Erklärung zur gesonderten Feststellung
des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 Satz 1 KStG) bei Betrieben gewerb-
licher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit und bei wirtschaftlichen Geschäfts-
betrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personen-
vereinigungen und Vermögensmassen mit Ausnahme der Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
von der Körperschaftsteuer befreit sind.
des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals (§ 28 Abs. 1
Satz 3 KStG) für Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
KSt 1 F-27/28 – Anlage zu KSt 1 F –
Ausführliche Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2
Satz 1 KStG) und des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen
Nennkapitals (§ 28 Abs. 1 Satz 3 KStG)
 
KSt 1 F-37 – Anlage zu KSt 1 F –
Ausführliche Ermittlung des
Körperschaftsteuerguthabens
(§ 37 Abs. 2 Satz 4 KStG)
 
KSt 1 F-38 – Anlage zu KSt 1 F –
Ausführliche Ermittlung des
fortgeschriebenen Endbetrags
aus dem EK 02
KSt 1 F-2 WJ – Anlage zu
KSt 1 F – Aufteilung des Verlust-
abzugs für Zwecke des § 35 KStG
auf zwei im Veranlagungszeitraum
2005 endende Wirtschaftsjahre

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Fundstelle(n):
HAAAB-79115