Darlehenszinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Finanzierungskosten bei der Anschaffung eines teilweise vermieteten und teilweise selbstgenutzten Gebäudes; anhängige Verfahren
Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 23/2005 (aktualisierte Version)
Nach dem (BStBl 2004 I S. 464) kann ein Steuerpflichtiger, der ein teilweise vermietetes und teilweise selbst genutztes Gebäude mit Eigenmitteln und Fremdmitteln finanziert, Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, soweit die Darlehensmittel tatsächlich zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des vermieteten Gebäudeteils verwendet wurden. Liegt keine gesonderte Finanzierung des vermieteten Anteils vor, können die Finanzierungskosten nur anteilig entsprechend dem Verhältnis des vermieteten Gebäudeteils zu dem selbstgenutzten Gebäudeteil als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Zu der Frage, ob eine tatsächliche, gesonderte Finanzierung des vermieteten Gebäudeteils mit den Darlehensmitteln vorliegt, sind zwischenzeitlich weitere Verfahren vom BFH entschieden worden.
Mit hat das Niedersächsische Finanzgericht die Verwaltungsauffassung bestätigt, dass keine gesonderte Finanzierung des vermieteten Gebäudeteils vorliegt, wenn der Darlehensbetrag die auf den vermieteten Teil entfallenden Anschaffungskosten übersteigt.
Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt (Az. IX R 58/03).
Soweit Steuerpflichtige sich auf das anhängige Verfahren berufen, ruhen die Rechtsbehelfe kraft Gesetzes.
Aktualisierung vom : Mit hat der BFH gegen die bisherige Verwaltungsauffassung entschieden, dass eine gesonderte Zuordnung der Schuldzinsen nicht alleine aufgrund der fehlenden Übereinstimmung von Darlehenssumme und (Teil-)Anschaffungskosten verneint werden darf. Dies gilt auch, wenn der Darlehensbetrag die auf den vermieteten Teil entfallenden Anschaffungskosten übersteigt. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die Anschaffungskosten der vermieteten Wohnung tatsächlich gesondert gezahlt wurden. Wurde der Gesamtbetrag des Darlehens ohne Aufgliederung in einem Betrag gezahlt, fehlt es an einer gesonderten Zuordnung, in diesem Fall sind die Zinsen lediglich anteilig zu berücksichtigen. Das Urteil ist im Bundessteuerblatt veröffentlicht (BStBl 2005 II S. 597), die Urteilsgrundsätze sind anzuwenden. Die Bearbeitung bisher ruhender Rechtsbehelfe ist wieder aufzunehmen.
2. BFH, IX R 20/04
Mit hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die zahlenmäßige Übereinstimmung (Deckungsgleichheit) von anteiligem Kaufpreis und Darlehen für die Annahme einer gesonderten Finanzierung bereits ausreicht, obwohl die Eigen- und Fremdmittel auf einem Girokonto zusammengeflossen sind und anschließend in einer Summe an den Veräußerer überwiesen wurden.
Nach der Verwaltungsauffassung liegt in diesen Fällen keine gesonderte Zahlung vor, sondern lediglich eine rechnerische Zuordnung, die für die Annahme einer gesonderten Finanzierung nicht ausreichend ist. Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt (Az. IX R 20/04).
Aktualisierung vom : Der BFH hat mit die Verwaltungsauffassung bestätigt. Die zahlenmäßige Übereinstimmung von anteiligem Kaufpreis und Darlehen sowie die Zuordnung des Darlehens über den Verwendungszweck im Darlehensvertrag ist für die Annahme einer gesonderten Finanzierung nicht ausreichend. Es muss zwingend eine gesonderte Zahlung des Kaufpreises entsprechend der Darlehenszuordnung erfolgen.
Die Bearbeitung bisher ruhender Rechtsbehelfe ist wieder aufzunehmen.
Änderungen gegenüber der letzten Aktualisierung vom (DokID: IAAAB-62170) sind kursiv hervorgehoben.
OFD
Rheinland v.
Fundstelle(n):
KAAAB-78210