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Thüringer FG Urteil v. - III 221/05 EFG 2006 S. 374 Nr. 5

Gesetze: StBerG § 26 Abs. 2StBerG § 26 Abs. 3StBerG § 28 Abs. 3StBerG § 4 Nr. 11 DVLStHV § 4a

Schließung eines Lohnsteuerhilfevereins wegen gleichzeitiger Tätigkeit des Beratungsstellenleiters als Rechtsanwalt

Leitsatz

Betreibt ein Rechtsanwalt als Beratungsstellenleiter eines Lohnsteuerhilfevereins daneben noch in demselben Gebäude eine Anwaltskanzlei, so ist die Anwaltstätigkeit eine „andere wirtschaftliche Tätigkeit” i.S. des § 26 Abs. 2 StBerG, die die Aufsichtsbehörde zur Anordnung der Schließung der Beratungsstelle (nach § 26 Abs. 2, 3 i.V.m. § 28 Abs. 3 StBerG) berechtigt. Das gilt insbesondere dann, wenn ein zeitliches Zusammenfallen der anwaltlichen Tätigkeit mit der Beratungsstellenleitertätigkeit nach den Umständen des Einzelfalles nicht ausgeschlossen werden kann und der Anwalt durch seine Weigerung, den Behördenvertretern seine Anwaltsräume zu zeigen, eine weitere Aufklärung zur räumlichen und organisatorischen Trennung der Tätigkeiten verhindert hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 374 Nr. 5
RAAAB-77454

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