Wertansatz bei Einbringung von GmbH-Anteilen gegen neue Aktien
Leitsatz
1. Bei Einbringung von GmbH-Anteilen gegen Gewährung von Anteilen an der Beteiligungsgesellschaft führt die Anwendung des
§ 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG dazu, dass bei den einbringenden Gesellschaftern für die eingebrachten Anteile an der GmbH der tatsächlich
aktivierte Wert der aufnehmenden Kapitalgesellschaft als Veräußerungspreis anzusetzen ist.
2. Eine Überprüfung, ob dieser angesetzte Wert als Teilwert auch rechnerisch zutreffend ermittelt ist, ist im Besteuerungsverfahren
der einbringenden Gesellschafter rechtlich nicht möglich.
3. Der Wertansatz bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft gilt nach § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG nicht nur als Veräußerungspreis
der einbringenden Gesellschafter, sondern zugleich auch als Anschaffungskosten der – für die Einbringung – erhaltenen Gesellschaftsanteile.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 1075 Nr. 17 EFG 2006 S. 304 Nr. 4 KÖSDI 2006 S. 15039 Nr. 4 WPg 2006 S. 797 Nr. 12 WAAAB-76959
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