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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 6 K 6832/03 F EFG 2006 S. 368 Nr. 5

Gesetze: KStG § 34 Abs. 12, KStG § 36, KStG 1999 § 29 Abs. 1, KStG 1999 § 33, KStG 1999 § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Anwendung des § 33 Abs. 2 KStG 1999 im Rahmen des § 36 Abs. 2 Satz 3 KStG n.F.

Leitsatz

1. Bevor anlässlich der Ausschüttung einer Tochtergesellschaft unter Geltung des KStG n.F. das hierdurch entstehende EK 40 mit dem aus einem Verlustvortrag resultierenden negativen EK 02 zum verrechnet wird, nachdem dieser Verlustvortrag bereits über die Minderung des aus der Ausschüttung resultierenden Einkommens das zuzuführende EK 40 verringert hat, muss zur Vermeidung einer doppelten Minderung des verwendbaren Eigenkapitals sowie zur Herstellung des Gleichlaufs von Einkommensermittlung und Eigenkapitalfeststellung das EK 02 um den Betrag des Verlustvortrags erhöht werden.

2. § 36 Abs. 2 KStG n.F. weist in Bezug auf diese Konstellation eine Regelungslücke auf, die durch Anwendung des § 33 Abs. 2 KStG a.F. zu schließen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 368 Nr. 5
WPg 2006 S. 739 Nr. 11
SAAAB-76956

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