Steuerliche Behandlung von sog. Dividendenstrippinggeschäften
Leitsatz
1. Bei dem Ankauf von Aktien eines Unternehmens „cum Dividende” und der Veräußerung dieser Aktien „ex Dividende” in engem
zeitlichen Zusammenhang über ein Kreditinstitut, das das Geschäft über die Börse ausführt, handelt es sich um zwei voneinander
unabhängige Geschäfte, die den Tatbestand des Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO) nicht erfüllen.
2. § 50c EStG stellt eine sondergesetzliche Konkretisierung des § 42 AO dar, neben der dem allgemeinen abgabenrechtlichen
Missbrauchstatbestand (§ 42 AO) keine eigenständige Bedeutung mehr zukommt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 277 Nr. 4 PAAAB-76944
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