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FG München Urteil v. - 1 K 5304/02

Gesetze: AO § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, AO § 148

Buchführungspflicht eines Unternehmensberaters

Leitsatz

Übersteigt der Gewinn eines gewerblich tätigen Unternehmensberaters im Bezugsjahr und im Jahr davor die Gewinngrenze des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AO, ist das Finanzamt berechtigt, den Steuerpflichtigen ab Beginn des der Feststellung des Übersteigens folgenden Jahres zur Führung von Büchern anzuhalten und ihn zugleich aufzufordern, eine auf diesen Zeitpunkt zu erstellende Eröffnungsbilanz vorzulegen.

Fundstelle(n):
GAAAB-76571

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