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FG München Beschluss v. - 1 V 2589/05

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 2, AO § 284 Abs. 6 S. 2

Kein Rechtsschutzbedürfnis für AdV-Antrag gegen den Bescheid zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Leitsatz

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist dann unzulässig, wenn gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt und dieser zudem begründet wurde.

Fundstelle(n):
MAAAB-76556

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