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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 28/04

Gesetze: MOG § 14 Abs. 1 BGB § 195BGB § 198VO (EWG) Nr. 565/80 Art. 4 Abs. 3VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 119 Abs. 1VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 567 Abs. 2VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 3

Pauschaler Ausbeutesatz von 76,92% bei der Veredelung von Gerste in Malz

Leitsatz

Im Erstattungsveredelungsverkehr ist bei der Veredelung von Gerste in Malz der pauschale Ausbeutesatz von 76,92% zu Grunde zu legen, auch wenn tatsächlich eine höhere Ausbeute erzielt worden ist.

Derartige Pauschalierungen stehen im Rechtsgestaltungsermessen des Verordnungsgebers.

Zum Beginn der Verjährung von Zinsforderungen

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAB-76128

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