Unterlassene Währungsumrechnung als ähnliche offenbare Unrichtigkeit i. S. d. § 129 AO
Leitsatz
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Umstellung einer langjährig gültigen Währung für eine Übergangszeit fehlerträchtig
ist und zu unbewusstem Vertun führt. Die in den Einkommensteuererklärungen und Bescheiden für 2001 und 2002 unterschiedlich
anzugebenden Währungen bergen im Falle eines Vor- oder Rücktrages das Risiko des Unterbleibens der erforderlichen Währungsumrechnung
in sich. Addiert der Sachbearbeiter der Finanzbehörde zu einem DM-Betrag einen Euro-Betrag ohne vorherige Währungsumrechnung,
so ist dadurch eine einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche offenbare Unrichtigkeit i. S. d. § 129 S. 1 AO gegeben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): INF 2006 S. 162 Nr. 5 CAAAB-75424
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