Die Betriebsaufspaltung
3. Aufl. 2005
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Vorwort
Die Wurzel des Richterrechts „Betriebsaufspaltung” ist die ideologische Vorstellung, dass ohne dieses Rechtsinstitut die Gewerbesteuer geschmälert werde und dies nicht geduldet werden könne. Nach Einführung des § 35 EStG wird durch die Aufspaltung eines einheitlichen Unternehmens in ein Betriebsunternehmen und ein Besitzunternehmen die Gewerbesteuer jedoch nicht mehr geschmälert, weil durch § 35 EStG die Gewerbesteuerbelastung für Personenunternehmen grundsätzlich wieder beseitigt wird. Von der Wurzel der Betriebsaufspaltungs-Rechtsprechung her gesehen stellt sich zurzeit die Sache so dar, dass für bestimmte Vermietungs- und Verpachtungsfälle durch die Betriebsaufspaltungs-Rechtsprechung eine Gewerbesteuerbelastung begründet wird, die anschließend durch § 35 EStG wieder beseitigt wird. Bei dieser Rechtslage ist es denkbar, dass sich dem Pragmatiker der Vergleich mit einem Schildbürgerstreich aufdrängt.
Nun hat allerdings die Betriebsaufspaltungs-Rechtsprechung noch andere Auswirkungen als die „Schmälerung der Gewerbesteuer”. Sie bewirkt einerseits zugunsten der Steuerpflichtigen, dass bei der Aufspaltung eines Betriebs die stillen Reserven der im Besitzunternehmen verbleibenden Wirtschaftsgüter nicht a...