1. Bei der Überprüfung einer konkreten Tätigkeit des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen (FA) auf Rechtmäßigkeit ist zu
unterscheiden zwischen der Aufgabenzuweisung einerseits (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AO) und den zur Erfüllung dieser
Aufgaben verliehenen Befugnissen andererseits (§ 208 Abs. 1 Satz 2 AO). Eine konkrete Maßnahme des FA ist rechtmäßig, wenn
es sich im Rahmen des ihm zugewiesenen Aufgabenbereichs gehalten hat und ihm die in Anspruch genommene Befugnis nach dem Gesetz
auch zusteht.
2. Will das FA im Besteuerungsverfahren zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle tätig werden, bedarf eines hinreichenden
Anlasses für das Tätigwerden.
3. Ein hinreichender Anlass ist zu bejahen, wenn es bei einer Betriebsprüferin bei vier von vier überprüften Ärzten zu Differenzen
zwischen Wareneinkauf und Erlösen hinsichtlich eines bestimmten Produktes mit der Folge nicht erklärter Betriebseinnahmen
gekommen ist. Das legt den Schluss nahe, dass dieses Verhalten auch bei anderen Fachärzten feststellbar sein könnte.
4. Es reicht für ein Sammelauskunftsersuchen aus, wenn der/die in Anspruch Genommene im Stande ist, durch die geforderte Auskunft
einen Beitrag zur Aufdeckung unentdeckter Steuerfälle zu leisten.
5. § 93 AO schreibt der Finanzbehörde eine Reihenfolge der als Auskunftspflichtige in Betracht kommenden Person nicht vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2006 S. 89 Nr. 4 DStRE 2006 S. 818 Nr. 13 EFG 2006 S. 232 Nr. 4 wistra 2006 S. 194 Nr. 5 DAAAB-74443
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