1. Eine Betriebsstätte im Ausland besteht nicht, wenn der Vertreter des Unternehmens als Makler, Kommissionär oder auf andere
unabhängige Art auftritt.
2. Tätigt eine Gesellschaft Geschäfte ohne angemessenes Entgelt, die im privaten Interesse ihrer Gesellschafter liegen und
die für die Gesellschaft selbst zu Verlusten führen, liegt in Höhe der von der Gesellschaft erzielten Verluste zuzüglich eines
angemessenen Gewinnsaufschlags eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
3. Für die Abgrenzung zwischen einer auf Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit und steuerlich unbeachtlicher Liebhaberei
gelten bei einer Kapitalgesellschaft die gleichen Grundsätze wie für natürliche Personen und Personengesellschaften.
4. Maßgebliches Abgrenzungskriterium zur Liebhaberei ist, ob die Tätigkeit bei objektiver Betrachtung nach ihrer Art, der
Gestaltung und der Betriebsführung sowie nach den gegebenen Ertragsaussichten für die Zeit von der Aufnahme bis zur voraussichtlichen
Beendigung der Tätigkeit aufs Ganze gesehen einen Totalgewinn erwarten lässt.
5. Das Fehlen eines brauchbaren wirtschaftlichen Konzepts bei Aufnahme der Tätigkeit ist ein wesentliches Indiz für eine aus
gesellschaftlichen Gründen aufgenommene Tätigkeit.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 289 Nr. 4 CAAAB-74439
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