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Private Limited Company
I. Definition der private limited company
Die britische „private limited company by shares” (Ltd.) ist eine der deutschen GmbH vergleichbare Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung des Gesellschaftsrechts Großbritanniens.
Der EuGH hat die Praxis Deutschlands, aber auch anderer EU-Mitgliedsstaaten, im Ausland gegründeten Gesellschaften nach Verlegung ihres Verwaltungssitzes ins Inland die Rechts- und Parteifähigkeit zu versagen und sie nur unter stark einschränkenden Bedingungen auch steuerlich anzuerkennen, verworfen. Nachdem er in einer weiteren Entscheidung festgestellt hatte, dass es die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsfreiheit gebiete, Gesellschaften auch dann steuerlich in vollem Umfang anzuerkennen, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat allein mit dem Ziel gegründet werden, das dortige einfachere Gründungsrecht auszunutzen, auch wenn sie ihre Geschäftstätigkeit lediglich im Inland betreiben wollen, sind diese im Inland auch steuerlich anzuerkennen. Das Gesellschaftsstatut einer wirksam nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründeten Limited beurteilt sich grundsätzlich nach britischem Recht. Dies gilt selbst dann, wenn sich der tatsächliche Verwaltungssitz einer Limited im Inland befindet. Wegen der vergleichsweise niedrigen Gründungkosten und der fehlenden Formstrenge des britischen Gesellschaftsrechts erfreut sich die Rechtsform der Ltd. für eine Geschäftstätigkeit im Inland zunehmender Beliebtheit. Die Ltd. ist zuletzt durch den zum reformierten Companies Act 2006 umfassend reformiert worden.
Der Austritt Großbritanniens aus der EU entsprechend dem Ergebnis des Referendums vom hätte das Außerkrafttreten des EU Rechts für diesen Staat zur Folge. Hieraus haben sich erhebliche Konsequenzen auf die in Deutschland aktiven Ltd's ergeben oder – bei nur einem Gesellschafter – als einzelkaufmännisches Unternehmen zu behandeln.
II. Gesetzliche Statuten der Ltd. nach brit. Gesellschaftsrecht
1. Satzung der Ltd.
Die Satzung der Ltd. besteht aus einem „memorandum of association”, das das Außenverhältnis der Ltd. betrifft und den „articles of association”, die die innere Verfassung der Ltd. regeln. Während das englische Recht für das Memorandum einzelne Bestandteile zwingend vorschreibt, ist den Gesellschaftern die Verwendung der „articles” freigestellt. Ab dem entfällt die Zweiteilung der Satzung, indem sie nur noch aus den „articles” besteht.
2. Gründung der Ltd.
Für die Gründung einer Ltd. reicht der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages aus. Im Gegensatz zur Satzung einer GmbH bedarf er keiner notariellen Beurkundung. Als Stammkapital reicht theoretisch ein englischer Penny aus. Üblich ist jedoch die Vereinbarung eines Stammkapitals von 100 englischen Pfund, das jedoch bei Gründung nicht sofort einzuzahlen ist und auch durch eine Sacheinlage erbracht werden kann.
Demgegenüber kommt die „private company limited by guarantee“ vollkommen ohne gezeichnetes Kapital aus. Die Haftung der Gesellschafter kann sich auf 1 englisches Pfund für die in der Satzung genannten Fälle beschränken. Ihre Gewinne dürfen regelmäßig nur zur Förderung des Unternehmensgegenstands verwendet werden.
Die Ltd. kann jeden legalen Gesellschaftszweck verfolgen und ist in der Wahl ihres Namens frei.
Unabhängig von einer Eintragung in das englische Handelsregister (Companies House) entsteht sie mit Aushändigung der Gründungsurkunde durch den Registrator gemäß den Bestimmungen des Companies Act (CA), dem britischen Recht der Kapitalgesellschaften. Im Vergleich zu einer GmbH fallen die Gründungskosten einer Ltd. niedrig aus: Die Kosten der Eintragung einer Ltd. in das englische Handelsregister betragen grundsätzlich 20 Pfund zuzüglich einer geringen Gründungssteuer (stamp duty). Hinzu kommen aber noch die Kosten der Erstellung des Gesellschaftsvertrags, einer eventuell erforderlichen rechtlichen Beratung und sonstiger Gründungsformalitäten.
3. Haftung
Wie bei einer deutschen GmbH haftet allein die Gesellschaft selbst für die durch ihre geschäftlichen Aktivitäten begründeten Verbindlichkeiten. Eine Durchgriffshaftung der Gesellschafter kommt nur in den seltenen Fällen in Betracht, in denen sich die Errichtung der Ltd. als bloße „Fassade” („lifting of the corporate veil”) für geschäftliche Aktivitäten der Gesellschafter erweist.
4. Organe der Ltd.
Zum geschäftsführenden Organ ist nach dem maßgeblichen britischen Gesellschaftsstatut mindestens ein „director” zu bestellen und beim Handelsregister anzumelden. Hat die Ltd. mehrere „directors” bestellt , handelt sie durch den „board of directors”. Seit dem hat mindestens ein „director” eine natürliche Person im Alter von mindestens 16 Jahren zu sein.
Grundsätzlich haftet der „director” im Außenverhältnis nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Allerdings können bei Insolvenz besondere Haftungstatbestände britischen Rechts greifen, wenn der „director” z.B. die Geschäfte der Ltd. zum Nachteil der Gläubiger weiterführt, obwohl er wusste oder hätte wissen müssen, dass die Gesellschaft nicht mehr zahlungsfähig ist. Des Weiteren kommt eine Haftung gegenüber Dritten in Betracht, wenn er die Geschäfte im Namen der Ltd. weiterführt, obwohl er von seiner Funktion bereits entbunden worden war.
Wird die Ltd. ausschließlich in Deutschland tätig, soll insoweit deutsches Gesellschaftsrecht gelten. Danach haben die Geschäftsführer im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Eine Verletzung dieser Pflichten ist strafrechtlich sanktioniert und kann zudem zivilrechtliche Ersatzansprüche nach sich ziehen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens haftet der Direktor auch nach dem GmbHG, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife der Ltd. aus deren Vermögen Zahlungen tätigt.
Bei Pflichtverletzungen können sich „directors” allerdings gegenüber der Gesellschaft – nicht jedoch gegenüber ihren Gesellschaftern – schadensersatzpflichtig machen.
Weiteres Organ ist der „secretary”, der rein formelle Aufgaben wie z. B. die Vorbereitung und Unterzeichnung des „annual return”, d. h. des beim Handelsregister jährlich vorzulegenden Jahresabschlusses und Geschäftsberichtes, wahrzunehmen hat. Seit dem ist die Bestellung eines „secretary” nicht mehr zwingend vorgeschrieben.
5. Weitere formelle Voraussetzungen
Auch für den Fall, dass die Ltd. ihre geschäftlichen Aktivitäten ausschließlich außerhalb Großbritanniens ausübt, hat sie in Großbritannien ein mindestens telefonisch erreichbares „registered office” zu unterhalten, in dem die wesentlichen Geschäftsunterlagen, wie z. B. die Buchhaltung, aufzubewahren sind. Sie hat ferner in Großbritannien ein Bankkonto einzurichten und dafür zu sorgen, dass die an das „registered office” gesendete Post an die Vertreter der im Ausland tätigen Ltd. weitergeleitet wird.
In der Praxis fungieren insoweit häufig in Großbritannien ansässige Rechtsanwälte oder „Office-Center” als Bevollmächtigte.
6. Änderungen der Gesellschaftsverhältnisse
Da es sich bei der Ltd. um eine Kapitalgesellschaft britischen Rechts handelt, richten sich die Voraussetzungen für Veränderungen im Gesellschaftsstatut oder eines Gesellschafterwechsels nach britischem Gesellschaftsrecht. Danach bedürfen z.B. Satzungsänderungen der Ltd. lediglich der einfachen Schriftform.
Werden neue Gesellschaftsanteile begründet oder neue Gattungen geschaffen, sind die entsprechenden Tatbestände allerdings seit dem in das englische Gesellschaftsregister einzutragen (Section 637 CA 2006).
Für Streitigkeiten der Gesellschafter untereinander oder mit der Gesellschaft gilt der Ort des statutarischen Sitzes in Großbritannien als Gerichtsstand.