Oberfinanzdirektion Koblenz - S 2234 A

Steuerliche Behandlung von Tierhaltungsgemeinschaften nach § 51a BewG;
Persönliche und sachliche Voraussetzungen

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 92/2005

Nach § 51a BewG können sich Landwirte zu sogenannten Tierhaltungsgemeinschaften zusammenschließen. Damit wurde Landwirten die Möglichkeit gegeben, sich für eine gemeinschaftliche Tierhaltung oder Tierzucht zusammenzuschließen, ohne dass die Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen durch die Gemeinschaft erfolgen muss. Die Gemeinschaft selbst muss somit keine eigene Land- und Forstwirtschaft betreiben, um landwirtschaftliche Einkünfte zu erzielen.

In der Regel erfolgen diese Zusammenschlüsse von viehstarken und viehschwachen Landwirten zur Nutzung noch freier Vieheinheiten. Die Mitunternehmer dieser Personengesellschaften erzielen nur dann Einkünfte aus § 13 Abs. 1 Satz 5 EStG, wenn die Voraussetzungen nach § 51a BewG erfüllt sind. Betreibt die Gesellschaft neben der Tierhaltung oder Tierzucht im Sinne des § 51a BewG noch eine gewerbliche Tätigkeit, so erzielt sie insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Der Gewinn aus der Tierzucht oder Tierhaltung im Sinne des § 51a BewG bleibt allerdings nach § 3 Nr. 12 GewStG steuerfrei.

Damit die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigungen (Zurechnung der Einkünfte nach § 13 EStG, Gewerbesteuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 GewStG, Anwendung der Durchschnittsätze nach § 24 UStG, niedrige Grundsteuer) für diese Zusammenschlüsse gewährt werden kann, hat der Gesetzgeber diese Vergünstigungen an folgende persönliche und sachliche Voraussetzungen geknüpft:

I. Persönliche Voraussetzungen

  1. Alle Personen, die sich an einer solchen Gemeinschaft beteiligen, müssen selbst aktive Landwirte sein, d. h. Landwirte, die ihren Betrieb verpachtet haben, können sich an einer solchen Gemeinschaft nicht beteiligen. Für Pächter besteht allerdings eine solche Beteiligungsmöglichkeit.

  2. Die beteiligten Personen müssen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberuflich Land- oder Forstwirte sein. Nebenberufliche Landwirte sind daher ausgeschlossen. Bei Ehegattengemeinschaften ist allerdings zu beachten, dass sofern der Betrieb im Eigentum des Ehegatten steht und vom anderen alleine bewirtschaftet wird, sich der Eigentümer der Flächen ebenfalls an der Gesellschaft beteiligen muss.

  3. Alle Beteiligten müssen Landwirte im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung sein und können dies durch eine Bescheinigung der zuständigen Alterskasse nachweisen.

Das Nichtvorliegen oder aber der Wegfall der persönlichen Voraussetzungen schadet der Zuordnung der Einkünfte nach § 13 EStG sowie der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 GewStG insgesamt, d. h. in den Fällen, in denen der beteiligte Landwirt seinen aktiven Betrieb einstellt oder nicht mehr hauptberuflich als Landwirt tätig wird, muss er unverzüglich aus der Gemeinschaft ausscheiden oder aber im Fall der Verpachtung oder Hofnachfolge die Gesellschaftsanteile mit übertragen.

II. Sachliche Voraussetzungen

  1. Jeder Beteiligte muss Vieheinheiten auf die Gemeinschaft übertragen. Es ist nicht erforderlich, dass er sämtliche freie (= frei bis zur Gewerbegrenze) Vieheinheiten zur Verfügung stellt. Eine Übertragung eines Teils seiner noch frei verfügbaren Vieheinheiten ist ausreichen. Die der Gemeinschaft übertragenen und ausgenutzten Vieheinheiten stehen jedoch dem eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dann nicht mehr zur Verfügung. Im Übrigen darf die Gemeinschaft nachhaltig nicht mehr Vieheinheiten halten oder erzeugen als ihr von den Mitgliedern übertagen wurden bzw. als sich auf der Grundlage der Summe der von den Beteiligen regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen (Pacht- und Eigentumsflächen) ergeben.

    Eine Übertragung der Flächen ist nicht erforderlich. Diese bleiben im Eigentum jedes einzelnen Beteiligten.

  2. Die Betriebe der Beteiligten dürfen nicht mehr als 40 km von der Produktionsstätte der Gemeinschaft entfernt liegen. Diese Voraussetzung dient der Wettbewerbsgleichheit im Interesse der Einzelbetriebe und dem Ausgleich von Wettbewerbsverzerrungen gegenüber der gewerblichen Tierhaltung.

  3. Die Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 Nr. 1d und Nr. 2 BewG sind regelmäßig durch von der Tierhaltungsgemeinschaft zu führende laufende Verzeichnisse nachzuweisen, die dem Finanzamt vorzulegen sind. Aus ihnen müssen folgende Angaben hervorgehen:

    • Wie groß sind die regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen der einzelnen Beteiligten (ha)?

    • Wie viele Vieheinheiten ergeben sich für die Einzelbetriebe der Mitglieder?

    • In welchem Umfang werden die vorhandenen Vieheinheiten in den einzelnen Betrieben tatsächlich genutzt?

    • In welchem Umfang haben die einzelnen Mitglieder freie Vieheinheiten auf die Gemeinschaft übertragen?

    • Wie hoch ist die Summe der Vieheinheiten unter Einbeziehung sämtlicher land- und forstwirtschaftlichen Flächen der Mitgliedsbetriebe zu einem fiktiven Gesamtbetrieb?

Sofern sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, stellt die gemeinschaftliche Tierhaltung einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb dar, so dass die Gewinnanteile als Einkünfte im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 5 EStG zu behandeln sind.

Die Gemeinschaft kann die Umsatzsteuer-Pauschalierung anwenden und ist von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 12 GewStG befreit.

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 2234 A

Fundstelle(n):
AAAAB-72153