Besteuerung der Ärzte, Zahnärzte und sonstiger Heilberufe
5. Aufl. 2004
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Kapitel VI: Umsatzsteuer
1. Arzt als Unternehmer
Verwaltungsanweisungen: Abschn. 16 ff. UStR.
866 Der selbständige, niedergelassene Arzt/Zahnarzt ist umsatzsteuerlich Unternehmer. Der selbständige, freiberufliche Arzt, der als Vertreter vorübergehend einen anderen Arzt vertritt, ist Unternehmer ( RStBl S. 1041; BStBl III 142), nicht jedoch ein Assistenzarzt; denn dessen hauptberufliche Abhängigkeit gibt der vorübergehenden Tätigkeit als Vertreter ihr Gepräge. Ein noch nicht als Vertragsarzt zugelassener jüngerer Arzt, der die Praxis eines älteren Vertragsarztes, der sich zur Ruhe setzen will, als Vertreter weiterführt, ist unselbständig, also kein Unternehmer, wenn das Praxis-Türschild den bisherigen Praxisinhaber ausweist und dieser auch mit der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnet (RV-Bp-Kartei, Teil III Ärzte, Abschn. III A 6).
867 Betriebsärzte, Knappschaftsärzte einschließlich Knappschaftszahnärzte, nicht vollbeschäftigte Hilfsärzte bei den Gesundheitsämtern, Vertragsärzte bei der Bundeswehr, Vertrauensärzte der Deutschen Bahn AG, Amtsärzte und andere Vertragsärzte in ähnlichen Fällen, Musterungsvertragsärzten üben in der Regel neben der bezeichneten vertraglichen Nebentätigkeit...