Besteuerung der Ärzte, Zahnärzte und sonstiger Heilberufe
5. Aufl. 2004
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Kapitel IV: Besonderheiten einzelner Fachrichtungen
Verwaltungsanweisungen: Steuerrechtliche Behandlung des Verkaufs von Kontaktlinsen nebst Pflegemitteln, von Mundhygieneartikeln sowie von Tierarzneimitteln durch ärztliche Gemeinschaftspraxen, BStBl I 566.
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Rdnr. | ||
1. | Augenärzte | 623–626 |
2. | Betriebsärzte, Hilfsärzte bei Gesundheitsämtern, Bahnvertrauensärzte, Amtsarzt, Knappschaftsarzt, Musterungsvertragsarzt | 627–628 |
3. | Dialysestation | 629 |
4. | Hals-, Nasen- und Ohrenärzte | 630 |
5. | Krankenanstalten, Kurheime, Sanatorien | 631–637 |
6. | Laborärzte | 638–639 |
7. | Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten | 641 |
8. | Röntgenarzt | 642 |
9. | Sonstige ärztliche Tätigkeiten und sonstige Heilberufe | 643 |
10. | Tierärzte | 644–653 |
11. | Zahnärzte | 654–656 |
621 Folgende Fachrichtungen der Heilberufe weisen Besonderheiten auf, die auf die anderen Gruppen nicht übertragen werden können.
622 Die selbständig ausgeübte Tätigkeit als Arzt ist eine freiberufliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zur Frage, ob Einnahmen einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis aus der Anpassung von Hilfsgeräten und dem Verkauf von Pflegemitteln zu den Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit gehören, hat die Finanzverwaltung (vgl. BStBl II 566) e...