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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 47/03

Gesetze: AO § 130 Abs. 1

Verpflichtung zur Rücknahme eines Haftungsbescheides nur bei Ermessensschrumpfung

Leitsatz

  1. Die Entscheidung über die Rücknahme eines belastenden rechtswidrigen Verwaltungsaktes (hier: Haftungsbescheid) ist eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung, die nur eingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung unterliegt. Das Gericht kann eine Verpflichtung zur Rücknahme eines solchen Bescheides nur aussprechen, wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeschränkt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt.

  2. Selbst wenn der Bescheid unter offensichtlichen und gravierenden Fehlern leidet, ist das Finanzamt zur Rücknahme eines Haftungsbescheides nach § 130 Abs. 1 AO nicht verpflichtet. Denn bei der Entscheidung, ob einem Begehren auf Rücknahme eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entsprechen ist, hat die Verwaltung im konkreten Fall abzuwägen, ob dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gerechtigkeit im Einzelfall oder dem Interesse der Allgemeinheit am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit der Vorzug zu geben ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
HAAAB-71559

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