Instanzenzug: Az. IV 97/00
Gründe
I. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) hat 1996 zwei nicht unter den damaligen Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EGV) fallende Waren in die Türkei ausgeführt und dafür Ausfuhrerstattung erhalten. In der Ausfuhranmeldung und dem Kontrollexemplar T5 hat sie angegeben, dass für diese Waren ein Zwischenerzeugnis verwendet worden sei, das seinerseits aus frischer Magermilch mit einem Milchfettgehalt von 0,05 GHT hergestellt worden sei. In Wahrheit war für die Herstellung der Waren ein Magermilchkonzentrat mit einem Milchfettgehalt von ... GHT und einem Gehalt an fettfreier Trockenmasse von ... % verwendet worden. Die Verordnung (EG) Nr. 1222/94 (VO Nr. 1222/94) der Kommission vom (hier anzuwenden in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 229/96 vom , Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften —ABlEG— Nr. L 30/24), welche die Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrages für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse enthält, die in Form von nicht unter Anhang II (jetzt I) des EGV fallenden Waren ausgeführt werden (ABlEG Nr. L 136/5), sieht eine Erstattung u.a. für Milch in Pulverform mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger vor; sie stellt jedoch solchem Milchpulver sowohl das von der Klägerin nach ihren ursprünglichen Angaben verwendete Zwischenerzeugnis als auch das tatsächlich verwendete Zwischenerzeugnis gleich und zwar, was das tatsächlich verwendete Zwischenerzeugnis angeht, hinsichtlich seines Gehalts an fettfreier Trockenmasse, während es hinsichtlich seines Gehalts an Milchfett Butter gleichgestellt wird.
Als der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt —HZA—) durch Mitteilung der Klägerin erfuhr, dass zur Herstellung der Ausfuhrwaren nicht das von der Klägerin ursprünglich angegebene, sondern ein anderes, wenn auch ebenso wie jenes Magermilchpulver gleichgestelltes Zwischenerzeugnis verwendet worden war, forderte er die der Klägerin gewährte Ausfuhrerstattung von ... DM zurück. Die hiergegen erhobene Klage hatte im Wesentlichen Erfolg, nämlich bis auf den Teilbetrag von ... DM, der auf den Butter gleichgestellten Gehalt des bei der Herstellung der Ausfuhrwaren verwendeten Zwischenerzeugnisses entfällt.
Das HZA hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Revision eingelegt. Auf Ersuchen des erkennenden Senats hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Art. 234 EG vorab entschieden, dass die VO Nr. 1222/94 dahin auszulegen sei, dass Anspruch auf Ausfuhrerstattung auch hat, wer in seinem Antrag auf Ausfuhrerstattung erklärt, dass für die Herstellung der Ausfuhrware ein bestimmtes Magermilchpulver gleichgestelltes Erzeugnis verwendet worden sei, während in Wirklichkeit ein anderes Erzeugnis verwendet wurde, das jedoch ebenfalls Magermilchpulver gleichgestellt ist, wobei der Erstattungsanspruch lediglich ggf. nach Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (VO Nr. 3665/87) der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABlEG Nr. L 351/1 (hier anzuwenden in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2945/94, ABlEG Nr. L 310/57, berichtigt ABlEG 1995 Nr. L 132/22) zu berichtigen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das (vgl. Amtsblatt der Europäischen Union —ABlEU— Nr. C 205/3) Bezug genommen.
Das HZA hat nach Ergehen der Vorabentscheidung des EuGH erklärt, der nach Maßgabe dieses Urteils verbleibende Rückforderungsbetrag betrage ... € (= ... DM) nach Maßgabe des in dem Zwischenerzeugnis enthaltenen Milchfettes. Die Klägerin, die sich nach Ergehen der Vorabentscheidung zur Sache nicht mehr geäußert hat, hat beantragt, die Revision des HZA zurückzuweisen.
II. Die Revision des HZA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Das Urteil des FG entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO).
Nach der vom FG auf der Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen angestellten Berechnung, gegen die Einwände weder erhoben noch ersichtlich sind, steht der Klägerin von der ihr gewährten Erstattung ein Teilbetrag von ... DM nach Maßgabe des Gehalts an fettfreier Trockenmasse in dem bei der Herstellung der Ausfuhrwaren verwendeten Zwischenerzeugnis zu. Nach dem vorgenannten Urteil des EuGH kommt es allein darauf an, dass die Ausfuhrware unter Verwendung dieses Erzeugnisses hergestellt worden ist, weil die Rechtsvorgängerin der Klägerin in diesem Umfang nicht i.S. des Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 3665/87, die nach Art. 7 der VO Nr. 1222/94 anzuwenden ist, eine höhere als die ihr zustehende Erstattung beantragt hat.
Der angefochtene Bescheid ist folglich rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; er ist, soweit dies der Fall ist, vom FG zu Recht aufgehoben worden (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Ein Sanktionsbetrag wegen des nach dem Urteil des FG der Klägerin nicht zustehenden, jedoch von ihrer Rechtsvorgängerin beantragten Teilbetrages der Ausfuhrerstattung war von der ihr zu belassenden Ausfuhrerstattung nicht abzuziehen (vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom VII R 32/03, BFHE 204, 527), nachdem keine Einwände gegen die Annahme des HZA und offenbar auch des EuGH und des FG erhoben oder ersichtlich sind, dass die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 VO Nr. 3665/87 vorliegen. Ob im Übrigen vom HZA die restliche der Rechtsvorgängerin der Klägerin gewährte Ausfuhrerstattung zu Recht zurückgefordert worden ist —etwa weil, wie das HZA meint, die Angaben in der Ausfuhranmeldung insoweit nicht „im Kern” zutreffend waren—, ist vom Senat nicht zu entscheiden, weil das Verfahren insoweit nicht in die Revisionsinstanz gelangt ist.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 380 Nr. 2
GAAAB-71127