Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen Zulassungsgrund dargelegt. Insbesondere haben sie keine konkreten Rechtssätze des angefochtenen Urteils einem divergierenden Rechtssatz eines anderen Urteils gegenübergestellt. Im Übrigen haben die (BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180) und vom VI R 136/89 (BFHE 175, 548, BStBl II 1995, 184) nichts daran geändert, dass sich an dem außerhalb des Beschäftigungsortes beibehaltenen eigenen Hausstand auch der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen befinden muss (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, zuletzt , BFH/NV 2005, 1560, m.w.N.). Letzteres wurde im angefochtenen Urteil in vertretbarer Würdigung der Umstände des Einzelfalles —die auch von den Klägern nicht in Zweifel gezogen wird— verneint.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 295 Nr. 2
YAAAB-71121