OFD Hannover - S 0174 - 25 - StO 253

Voraussetzungen der satzungsmäßigen Vermögensbindung nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO, Gemeinnützigkeitsrechtliche Einordnung einer sog. Treuhandklausel

Bezug:

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder haben entschieden, dass die Festlegung einer sogenannten treuhänderischen Vermögensübertragung im Fall der Auflösung/Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks nicht den Voraussetzungen der satzungsmäßigen Vermögensbindung nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 61 AO genügt. In dem konkreten Fall war in der Satzung einer selbstständigen Untergliederung eines Dachverbandes festgelegt worden, dass „verbleibendes Vermögen dem Dachverband zur treuhänderischen Verwaltung übergeben und bei Gruppenneugründung des gleichen Landesverbandes verwendet werden muss”. Die allgemein gehaltene Formulierung „treuhänderische Verwendung” gewährleistet weder eine konkrete gemeinnützigkeitsrechtliche Verwendung des Vermögens noch allgemein eine Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken überhaupt. Ein treuhänderisches „Vorhalten” der Mittel für eine etwaige Neugründung, hier des Landesverbandes, würde zudem gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung verstoßen.

OFD Hannover v. - S 0174 - 25 - StO 253

Fundstelle(n):
IAAAB-68051