Anwendung des Mindeststreitwerts bei objektiver Klagehäufung im Finanzprozess
Umsatzsteuer 1996–2001
Leitsatz
Bei Behandlung mehrerer selbständiger Klagebegehren in einem gerichtlichen Verfahren (objektive Klagehäufung) ist der Streitwert
durch Addition der tatsächlichen Streitwerte der einzelnen Klagebegehren zu ermitteln. Der Mindeststreitwert (§ 52 Abs. 4
GKG) kommt dabei nur zur Anwendung, wenn der Gesamtstreitwert des Verfahrens unter 1000 EUR liegt, nicht aber, wenn der Streitwert
eines oder mehrerer der selbstständigen Klagebegehren unter 1000 EUR liegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 183 Nr. 3 EFG 2005 S. 1894 Nr. 23 JAAAB-67955
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