Die Haftung im Steuerrecht
3. Aufl. 2004
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C. Haftung des Vertretenen (§ 70 AO)
Literatur: Mösbauer, Die Steuerhaftung der Vertretenen, § 70 AO, Inf. 1987 S. 529 ff.; Lohmeyer, Die Haftungsansprüche aus §§ 70, 71 AO, Inf. 1988 S. 1 ff.; Lausen, Die Haftung des Vertretenen gem. § 70 AO, wistra 1989 S. 338.
I. Rechtsentwicklung, Zweck der Vorschrift
136 § 70 AO ist – allerdings mit nicht unerheblichen Änderungen – dem § 111 RAO nachgebildet; vergleichbare Haftungsregelungen fanden sich jedoch schon vor In-Kraft-Treten der RAO in § 153 des Vereinszollgesetzes sowie in zahlreichen Verbrauchsteuergesetzen. Dementsprechend liegt heute der Anwendungsbereich dieser Vorschrift insbesondere auf dem Gebiet des Zoll- und Verbrauchsteuerrechts.
137 Sinn und Zweck des § 70 AO ist darin zu erblicken, die Vertretenen, denen ja auch die Vorteile aus dem Tätigwerden ihrer Vertreter zufließen, dann zur Haftung heranzuziehen, wenn ihre Vertreter durch vorsätzliche oder leichtfertige Steuerverkürzungen Steuerschuldner oder Haftende geworden sind. Gerade auf dem Gebiet des Zoll- und Verbrauchsteuerrechts kann die Nichtbeachtung der steuerlichen Bestimmungen eine oft hohe Steuerschuld in der Person des Vertreters entstehen lassen, der nicht immer in der Lage sein dürfte, diese Schuld zu begleic...BStBl 1995 II S. 278