Finanzierbarkeit von Pensionszusagen gegenüber Gesellschafter-Geschäftsführern (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG);
Bezug:
Bezug:
Der BFH hat in seinen Urteilen vom (BStBl 2005 II S. 653), vom (BStBl 2005 II S. 657), vom (BStBl 2005 II S. 659), vom (BStBl 2005 II S. 662) und vom (BStBl 2005 II S. 664) zu den Voraussetzungen für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bei fehlender Finanzierbarkeit einer Pensionszusage gegenüber dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer Stellung genommen. Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze der Urteile in allen offenen Fällen allgemein anzuwenden; Tz. 2 (BStBl I S. 512) wird aufgehoben.
Ist auf eine Pensionszusage vor dem vollständig oder teilweise verzichtet worden, wird es nicht beanstandet, wenn auf übereinstimmenden Antrag der Gesellschaft und des Gesellschafters die vor der Veröffentlichung der BFH-Urteile geltenden Grundsätze der Tz. 2 des weiter angewandt werden. Der Antrag ist bis zur Bestandskraft des Körperschaftsteuerbescheides für den Veranlagungszeitraum des Verzichts zu stellen.
Die Rechtsgrundsätze der o. g. Urteile des BFH sowie die Möglichkeit zur abweichenden Antragstellung im Verzichtsfalle sind auch auf nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer anzuwenden.
BMF v. - IV B 7 -
S 2742 - 69/05
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2005 I Seite 875
UAAAB-66012