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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 K 135/02

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2, EStG § 33 Abs. 3, EStG § 33a, EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 17 Abs. 2, EStG § 10d Abs. 3, FGO § 40, FGO § 56, FGO § 155, ZPO § 87 Abs. 1

Unterhaltszahlungen für zurückliegende Jahre als außergewöhnliche Belastung

Zusammenhang von Aufwendungen mit mehreren Einkunftsarten

nachträgliche Anschaffungskosten auf eine wesentliche Beteiligung

strafbare Handlungen im Zusammenhang mit einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit

Wirksamkeit der Ladung zur mündlichen Verhandlung

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Funktionsunfähigkeit des Faxgerätes des Finanzgerichts

keine Beschwer bei auf Null DM lautendem Einkommensteuerbescheid

Leitsatz

1. Unterhaltsnachzahlungen eines Steuerpflichtigen für zurückliegende Jahre (hier: aufgrund eines Urteils des Amtsgerichts für seine in einer Pfegeeinrichtung lebende Mutter) sind gemäß § 33 EStG – ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG – nur in der Höhe als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wie sie bei laufender Zahlung in jedem einzelnen Jahr bei Anwendung des § 33a EStG abzugsfähig gewesen wären.

2. Stehen Aufwendungen mit mehreren Einkunftsarten in einem objektiven Zusammenhang, sind sie bei der Einkunftsart zu berücksichtigen, zu der sie nach Art und Weise die engere Beziehung haben. Ist der Geschäftsführer einer GmbH allerdings in einem nicht nur unbedeutenden Umfang an der Gesellschaft beteiligt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Stützungsmaßnahme zu Gunsten der Gesellschaft, wie die Übernahme einer Bürgschaft, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.

3. Tätigt der Anteilseigner im Zusammenhang mit der Kapitalbeteiligung nachträgliche Aufwendungen und handelt es sich hierbei weder um Werbungskosten aus Kapitalvermögen noch um Veräußerungskosten, so gehören die Aufwendungen zu den nachträglichen Anschaffungskosten, sofern sie gesellschaftlich veranlasst sind und bei der Kapitalgesellschaft als Einlagen i. S. v. § 4 Abs. 1 S. 5 EStG zu werten sind. Gegenstand von Einlagen kann auch die Übernahme von Steuerschulden durch den Gesellschafter sein.

4. Auch strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen, können Erwerbsaufwendungen begründen und die sich aus ihnen ergebenden Schadensersatzverpflichtungen zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben führen. Die Annahme von Erwerbsaufwendungen setzt in diesen Fällen voraus, dass die – die Aufwendungen auslösenden – schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten, den betrieblichen oder beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruhen.

5. Die Wirksamkeit der Ladung zur mündlichen Verhandlung erlischt nicht durch Mandatsniederlegung des Prozessbevollmächtigten.

6. Wird ein fristwahrender Schriftsatz erst kurz vor Fristablauf per Telefax an das Gericht übermittelt und geht er dort verspätet ein, so ist die Fristversäumnis dann unverschuldet, wenn der Absender mit der Übermittlung so rechtzeitig begonnen hat, dass er unter gewöhnlichen Umständen mit dem Abschluss des Übermittlungsvorgangs noch vor Fristablauf rechnen konnte. Dies ist anzunehmen, wenn der Prozessbevollmächtigte noch rechtzeitig versucht hat, den fristwahrenden Schriftsatz an das FG zu faxen, ein Ausdruck jedoch nicht mehr rechtzeitig erfolgen konnte, da das Faxgerät des FG zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines Papierstaus funktionsuntüchtig und der Speicher des Faxgerätes außer Betrieb gewesen ist.

7. Einer Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid, der die Einkommensteuer auf 0,00 DM festsetzt, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Daran hat sich auch nach der Einführung des § 10d Abs. 3 EStG nichts geändert.

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 520 Nr. 9
RAAAB-65978

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