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StuB Nr. 18 vom Seite 792

Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten nach § 90 Abs. 3 AO

– Rechtsfolgen bei der Korrektur von Verrechnungspreisen –

von Dipl.-Finw. StB Dieter Grützner, Münster
Die Kernfragen:
  • Wen treffen die zusätzlichen Aufzeichnungspflichten?

  • Wann und in welchem Umfang sind die Aufzeichnungen vorzulegen?

  • Sind Korrekturen auch dann zulässig, wenn verwertbare Aufzeichnungen vorgelegt wurden?

I. Ausgangslage

Nach § 90 Abs. 3 AO i. V. mit der Gewinnabgrenzungsaufzeichungsverordnung vom – GAufzV – sind Aufzeichnungen über Art und Inhalt von Geschäftsbeziehungen zu ausländischen nahe stehenden Personen i. S. des § 1 Abs. 2 AStG zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Grundsatz des Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung von Preisen und anderen Geschäftsbedingungen mit den Nahestehenden. Damit wurden den grenzüberschreitend tätigen Unternehmen für nach dem endende Wirtschaftsjahre (Art. 97 § 22 Satz 1 EGAO) allein aus steuerlichen Gründen zusätzliche Aufzeichnungspflichten auferlegt. In Erfüllung dieser Verpflichtungen sind danach im Unternehmen ohnehin vorhandene Unterlagen und Informationen in besonders qualifizierter Weise zusammenzustellen und aufzubereiten. Nach Tz. 3.4.3 des S. 793gelten für diese Unterlagen die sich aus § 147 AO ergebenden Aufbewahrungsfristen.

Wenn in § 1 Abs. 1 GAufzV gefordert wird, dass die Aufzeichnungen „das erns...