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Auswirkungen von KSt-Minderungen (§ 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 2 KStG i. d. F. des StSenkG) auf den Bilanzgewinn
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In dem (StuB 2002 S. 656) wurde ausgeführt, dass sich nach § 37 Abs. 2 KStG i. d. F. des StSenkG die KSt des Veranlagungszeitraums mindert, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Gewinnausschüttung erfolgt. Die KSt des Veranlagungszeitraums des Wirtschaftsjahrs, für das ausgeschüttet wird, bleibt hiervon unberührt. Die sich hiernach ergebende Auswirkung auf die KSt des jeweiligen Veranlagungszeitraums hat entsprechende Auswirkungen auf den Bilanzgewinn des Wirtschaftsjahrs. Diese Auswirkungen sind handels- und steuerrechtlich identisch. Das BMJ war im Vorfeld beteiligt. Es hat aus handelsrechtlicher Sicht keine Veranlassung gesehen, dieser Rechtsauslegung zu widersprechen.
Die Finanzverwaltung wird vorstehende Rechtsauslegung bei der Prüfung der Steuererklärungen für die Veranlagungszeiträume, die die in § 37 Abs. 2 KStG i. d. F. des StSenkG genannte Zeitspanne betreffen, zu beachten und hiervon abweichende Bilanzen entsprechend zu ändern haben. Diese geänderten Bilanzansätze sind dann z. B. bei der Prüfung des nach § 8a Abs. 2 KStG zu berücksichtigenden anteiligen Eigenkapitals maßgebend.
Die im zum Ausdruck kommenden Grundsätze gelten für i. d. F. des StSenkG entsprechend. D. h. die sich danach ergebende Körperschaftsteuererhöhung betrifft den Veranlagungszeitraum des Wirtschaftsjahrs, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Leistung erfolgt.