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Teilwertbemessung im Rahmen der Betriebsaufspaltung
– Anmerkungen zum –
Für die Teilwertermittlung einer Beteiligung kommt es entscheidend auf die Ertragsaussichten der Betriebsgesellschaft an.
Die funktionale Bedeutung der Betriebsgesellschaft für das Besitzunternehmen wird bei einer Betriebsaufspaltung in der Weise berücksichtigt, dass auf die Ertragsaussichten des „Gesamtunternehmens” abgestellt wird.
Stpfl. und ihren Beratern kann nur empfohlen werden, begehrte Teilwertabschreibungen durch zeitnahe und aussagefähige Dokumentationen (Planungsrechnungen, Business-Pläne etc.) zu unterlegen.
I. Einleitung
Steuerliche Verluste einer Kapitalgesellschaft bleiben aufgrund des Trennungsprinzips gegenüber der Gesellschafterebene abgeschirmt und können nur im Wege des Verlustvor- oder -rücktrags mit späteren bzw. früheren Gewinnen der Gesellschaft verrechnet werden. Dem Gesellschafter stehen diese Verluste zur Verrechnung mit positiven Einkünften im Regelfall nicht zur Verfügung. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich – wie im Falle der Betriebsaufspaltung – um einen Gesellschafter mit eigenem Betriebsvermögen handelt, der Wertminderungen durch Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung bzw. auf Forderungen gegen die Gesellschaft steuerlich gelt...