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StuB Nr. 16 vom Seite 746

Vorab entstandene Werbungskosten bei erstmaliger Berufsausbildung

– Anmerkungen zum  –

von Richter am BFH Dr. habil. Heinrich Weber-Grellet, München
Die Kernthesen:
  • Mit der aktuellen Entscheidung vom gibt der BFH die traditionelle Unterscheidung zwischen Ausbildung und Fortbildung und die damit einhergehende Zuordnung zu den Sonderausgaben bzw. zu den Werbungskosten auf.

  • Der VI. Senat verlangt, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen müssen.

  • Sollte diese Voraussetzung so zu verstehen sein, dass sie durch jedes zielorientierte Studium erfüllt werden kann, bedeutet die Entscheidung im Ergebnis ein gewaltiges Arbeitsbeschaffungsprogramm für die Finanzverwaltung.

I. Entscheidung des BFH

Mit Urteil vom hat der BFH entschieden, dass vorab entstandene Werbungskosten auch bei einer erstmaligen Berufsausbildung anzuerkennen sein können. Die Entscheidung wird dem Kläger gefallen; aber ob sie allgemein auf Zustimmung stoßen wird, scheint doch eher zweifelhaft.

II. Vorweggenommene Werbungskosten

M. E. wird die traditionelle Unterscheidung zwischen Ausbildung und Fortbildung und die damit einhergehende Zuordnung zu den Sonderausgaben bzw. zu den Werbungskosten aufgegeben; zumindest wird die Grenzlinie in Richtung auf die Werbungskosten...