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Finanzgericht Hamburg  v. - IV 713/97

Gesetze: MGV § 11 AO§ 168 AO § 355 Abs. 1 S. 2

Verspäteter Einspruch gegen eine berichtigte Abgabeanmeldung nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung

Leitsatz

Der Käufer (Molkerei) hat dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums eine Abgabeanmeldung für den jeweiligen Milcherzeuger zu übersenden und hat den Abgabebetrag an die Bundesfinanzverwaltung abzuführen. Bei dieser Anmeldung handelt es sich um eine Abgabeanmeldung, die einer Abgabenfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Die an die Behörde gerichtete Steueranmeldung ist kein Verwaltungsakt, sondern eine Steuererklärung mit einmonatiger Einspruchsfrist, die lediglich infolge der Gleichstellung mit einer Steuerfestsetzung die Wirkung eines Verwaltungsakts hat.

Fundstelle(n):
MAAAB-62215

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