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StuB Nr. 15 vom Seite 713

Steuerliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge – Datenaustausch nach § 91 Abs. 2 EStG

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In den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 EStG hat die für die Besoldung oder Amtsbezüge zuständige Stelle, der die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung oder in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber der zentralen Stelle die Daten nach § 10a Abs. 1a Satz 2 EStG bis zum 31. 1. des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahrs zu übermitteln (§ 91 Abs. 2 EStG, § 7 Altersvorsorge-Durchführungsverordnung). Mit (BStBl I S. 1395 = StuB 2003 S. 34) wurde die Frist für die Übermittlung der Daten des Beitragsjahrs 2002 bis zum verlängert. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Frist über die Übermittlung der Daten des Beitragsjahrs 2002 bis zum verlängert.