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StuB Nr. 12 vom Seite 619

Steuerabzug für Bauleistungen (§§ 48 ff. EStG)

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Nach § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG hat das FA dem Leistenden auf Antrag eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen, die den Leistungsempfänger von der Pflicht zum Steuerabzug befreit (§ 48 Abs. 2 EStG) bzw. seine Inhaftungnahme ausschließt (§ 48a Abs. 3 EStG). Der zunächst bundeseinheitlich abgestimmte und daraufhin frühzeitig verwendete Vordruck sah vor, dass die Bescheinigung dem Leistungsempfänger grundsätzlich im Original vorzulegen war. Nachdem dieser Text zu Irritationen und besorgten Fragen seitens der Leistungsempfänger geführt hatte, die sich einem verstärkten Haftungsrisiko ausgesetzt sahen, sofern sie auch Kopien akzeptierten, ist der Text in der Freistellungsbescheinigung zwischenzeitlich an die Ausführungen in Rn. 33 des (StuB 2001 S. 1134) angepasst worden.

Nunmehr ist nur noch die auf einen bestimmten Auftrag beschränkte Bescheinigung dem Empfänger im Original auszuhändigen. In den übrigen Fällen genügt es, wenn dem Leistungsempfänger eine Kopie der Freistellungsbescheinigung ausgehändigt wird. Der neue Vordruck steht seit dem zur Verfügung. Es handelt sich um einen bundeseinheitlichen Vordruck, der durch Streichungen und/oder Ergän-S. 620zungen nich...