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StuB Nr. 11 vom Seite 510

Erteilung von Steuerbescheinigungen nach § 45a Abs. 2 EStG

(OFD Münster, Kurzinfo Nr. 20/2005 vom 18. 5. 2005)

Es sind Fälle aufgetreten, in denen Kreditinstitute Steuerbescheinigungen nach § 45a Abs. 2 EStG ausschließlich in elektronischer Form als pdf-Datei erteilt haben. Nach Abstimmung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist es mit der derzeitigen Gesetzeslage unvereinbar, ausschließlich elektronisch übermittelte Steuerbescheinigungen zur Anrechnung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG zuzulassen. Die Anerkennung derartiger Steuerbescheinigungen ist aus folgenden Gründen zu versagen:

Voraussetzung für die Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist die Vorlage der in § 45a Abs. 2 oder 3 EStG näher bezeichneten Steuerbescheinigung im Original (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG, R 213d Abs. 1 Satz 1 EStR 2004).

Der Schuldner der Kapitalerträge bzw. die auszahlende Stelle sind dazu verpflichtet, auf Verlangen des Gläubigers diesem eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszuhändigen (§ 45a Abs. 2 Satz 1 EStG). Die Bescheinigung muss nicht unterschrieben werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt wird und den Aussteller erkennen lässt (§ 45a Abs. 2 Satz 3 EStG).

Die Erteilung einer Steuerbescheinigung in elektronischer Form sieht das Gesetz in der geltenden Fassung nicht vor. Ferner spricht § 45a Abs. 5 EStG gegen die Zulässigkeit dieser Übermittlungsmöglichkeit, denn danach sind als ...