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Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von LSt-Anmeldungen und USt-Voranmeldungen
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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist es für bis zum endende Anmeldungs- bzw. Voranmeldungszeiträume abweichend von dem (BStBl I S. 1135 = StuB 2004 S. 1115) nicht zu beanstanden, wenn LSt-Anmeldungen bzw. USt-Voranmeldungen entgegen der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung (§ 41a Abs. 1 EStG, § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG) in Papierform oder per Telefax abgegeben werden.