Umsatzsteuerbefreiung für die Ausfuhr von Zahnersatz
Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist die Lieferung von Zahnersatz regelmäßig eine Werklieferung, da der Zahnarzt selbst beschaffte Hauptstoffe (selbst hergestellter Zahnersatz oder im Auftrag des Zahnarztes von einem Dentallabor hergestellter Zahnersatz) verwendet (vgl. Abschn. 27 Abs. 1 UStR). Wird die Werklieferung an einen Abnehmer (Patienten) mit Wohnsitz im Drittland erbracht, kann sie nur dann als Ausfuhrlieferung steuerfrei sein, wenn der Zahnersatz nicht fest implantiert ist.
Auf eine Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle kann grundsätzlich nicht verzichtet werden. Der alleinige Nachweis, dass der Abnehmer (Patient) des Zahnarztes seinen Wohnsitz im Drittlandsgebiet hat, reicht deshalb nicht aus.
Eine Ausfuhr kann durch eine Grenzzollstelle jedoch nur dann bestätigt werden, wenn die auszuführende Ware der Grenzzollstelle zu Beschau gestellt wird. Für Zwecke der Umsatzsteuer ist es nicht zu beanstanden, wenn von einer Beschau durch den Zoll abgesehen wird, soweit sich aus den vorgelegten Dokumenten (z.B. Rechnung) eindeutig ergibt, dass es sich um eine nicht fest mit dem Körper verbundene Prothese handelt und die Zolldienststelle die Ausfuhr ausnahmsweise auch ohne Beschau der auszuführenden Gegenstände bestätigt.
Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. - S 7134
Fundstelle(n):
JAAAB-61176