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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 75/98

Gesetze: AO 1977 § 386, AO 1977 § 393, AO 1977 § 162, AO 1977 § 370 Abs. 1, StPO § 108

Während eines Steuerstrafverfahrens beschlagnahmte Unterlagen

Verwertungsverbot

Beweiswürdigung

objektiver und subjektiver Tatbestand der Steuerhinterziehung

Angaben in den eingereichten Steuererklärungen

Schätzung auch im Laufe eines Strafverfahrens zulässig

Einkommensteuer 1987–1994

Leitsatz

1. Von der Steuerfahndung beschlagnahmte Unterlagen unterliegen im Steuerfestsetzungsverfahren keinem Verwertungsverbot, wenn die Durchsuchung vom zuständigen Gericht angeordnet und die Beschlagnahme durch § 108 StPO gedeckt war. Das gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits ein Haftbefehl gegen den Steuerschuldner ergangen sein sollte.

2. Umfangreiche Ausführungen zur Frage der Verwirklichung des objektiven und des subjektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung, zur Beweiswürdigung betreffend die beschlagnahmten Unterlagen und Zeugenaussagen sowie zur Würdigung der Einlassungen des Steuerschuldners. Im Streitfall enthielten die eingereichten Steuererklärungen unrichtige bzw. unvollständige Angaben zur Höhe der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit sowie zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.

3. Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen ist grundsätzlich auch im Laufe eines (Steuer-) Strafverfahrens zulässig. Dabei ist der strafrechtliche Grundsatz „in dubio pro reo” auch im Steuerfestsetzungsverfahren zu beachten, wenn zu prüfen ist, ob der Steuerpflichtige eine Steuerhinterziehung begangen hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
ZAAAB-60702

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