Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer, Halbteilungsgrundsatz, Ruhen und Aussetzung des Verfahrens
Leitsatz
1) Die Gewerbesteuer ist verfassungskonform. Eine verfassungsrechtliche Überprüfung der Gewerbesteuerbelastung einer Personengesellschaft
sowie der Einkommensteuerbelastung der Gesellschafter anhand des Halbteilungsgrundsatzes scheidet bereits dem Grunde nach
aus, weil es sich bei der Gesellschaft und den Gesellschaftern um jeweils eigenständige Rechtssubjekte mit jeweils eigenständiger
steuerlicher Belastung handelt.
2) Ein Ruhen des finanzgerichtlichen Verfahrens nach § 155 FGO i.V.m. § 251 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn sowohl der
Kläger als auch das beklagte Finanzamt dies beantragen.
3) Die Aussetzung des finanzgerichtlichen Klage- bzw. ein weiteres Ruhen des behördlichen Rechtsbehelfsverfahrens gegen einen
Gewerbesteuermeßbescheid wegen Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes bis zum Ergehen der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
in den Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvL 2194/99 (betreffend die Bedeutung des Halbteilungsgrundsatzes bei der Einkommensteuer)
bzw. 1 BvL 112/04 (bzgl. Vermögensteuer) kommt mangels Vorgreiflichkeit der Verfassungsgerichtsverfahren für die Gewerbesteuer
nicht in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAB-60256
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