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StuB Nr. 8 vom Seite 371

Anwendungszeitpunkt des § 43b EStG i. d. F. des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes

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Mit wurde um die Einbeziehung der Staaten, die zum der Europäischen Union beigetreten sind, in den Regelungsbereich des § 43b EStG gebeten. Dieser Regelung liegt die Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98) zugrunde, welche durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom (ABl. EU 2004 Nr. L 7 S. 41) geändert wurde.

§ 43b EStG wurde durch das am verkündete Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG; BGBl I S. 3310, 3843, BStBl I S. 1158) an die geänderte Rechtslage angepasst. Mit der Änderung des § 43b EStG ist die Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie auf sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union sichergestellt. Aus diesem Grund wird hiermit das (BStBl I S. 579) aufgehoben.

Für die erstmalige Anwendung des § 43b EStG i. d. F. des EURLUmsG, mit dem die am in Kraft getretene Richtlinie 2003/123/EG in nationales Recht umgesetzt worden ist, ist neben den Regelungen in § 52 Abs. 55a bis 55d EStG keine besondere Anwendungsregelung im EURLUmsG enthalten. Die allgemeine Anwendungsregelung des § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG (VZ 2004) greift nicht, weil § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG auf...