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Steuerlich unschädliche Betätigungen von Betrieben gewerblicher Art
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Nach dem (BStBl I S. 173 = StuB 2003 S. 326) sind Körperschaften, die einen nicht gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts fördern und die vor der Änderung des § 58 Nr. 1 AO durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom (BStBl 2001 I S. 28) als gemeinnützig behandelt worden sind, in den Veranlagungszeiträumen 2001 bis 2003 weiterhin als gemeinnützig zu behandeln, wenn die Anerkennung der Gemeinnützigkeit lediglich daran scheitern würde, dass bei dem geförderten Betrieb gewerblicher Art am Beginn des Veranlagungszeitraums keine oder keine ausreichende Satzung vorhanden war, und der Betrieb gewerblicher Art bis zum eine Satzung erhält, die den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird diese Übergangsregelung auf den VZ 2004 ausgedehnt. Die Frist, bis zu deren Ablauf der geförderte Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eine den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechende Satzung erhalten haben muss, wird bis zum verlängert. Spenden, die bis zum an Körperschaften des öffentlichen Rechts für steuerbegünstig...