Eintragung einer Beratungsstelle gem. § 23 StBerG grundsätzlich nicht von Vorlage einer „Bescheinigung in Steuersachen” abhängig
Leitsatz
1. Die routinemäßige Anforderung der Vorlage einer Bescheinigung des Wohnsitz-FA über die persönliche Zuverlässigkeit des
vorgesehenen Leiters einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins ist mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig.
2. § 4b Abs. 1 und 2 DVLStHV enthalten eine abschließende Aufzählung der der Mitteilung über die Bestellung eines Beratungsstellenleiters
beizufügenden Nachweise.
3. Weitere Mitwirkungspflichten des Lohnsteuerhilfevereins können nur durch konkrete Anhaltspunkte ausgelöst werden, die zu
Zweifeln an der Qualifikation oder Zuverlässigkeit des Beratungsstellenleiters Anlass geben.
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 189 Nr. 3 EFG 2005 S. 1805 Nr. 22 RAAAB-58863
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