1) Prozesserklärungen und außerprozessuale Rechtsbehelfe sind in entsprechender Anwendung des § 133 BGB auszulegen, wenn es
an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des wirklich Gewollten fehlt. Der in der Erklärung verkörperte Wille ist
dabei anhand der dem Empfänger bekannten Umstände zu ermitteln.
2) Die Auslegung einer Verfahrenserklärung darf nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für die sich in der verkörperten
Erklärung selbst keine Anhaltspunkte mehr finden lassen.
3) Verweisungen auf Umstände außerhalb der bestimmenden Schriftsätze sind nur insoweit geeignet, zur Bestimmung des Erklärungsinhalts
beizutragen, als sie dem Gericht zumindest erkennbar sind und - soweit es sich um fristgebundene Erklärungen handelt - diese
Mindestvoraussetzungen bei Fristablauf erfüllt sind.
4) Der Auffassung des BFH, dass bei Auslegung einer beim Finanzgericht eingereichten Klage auch die im Zeitpunkt des Klageeingangs
dem Finanzamt bekannten oder vernünftiger Weise erkennbaren Umstände mit zu berücksichtigen sind, ist zumindest für den Fall
nicht zu folgen, dass sich durch die Fiktion derartiger Kenntnis eine klare und eindeutige Prozesserklärung in eine unklare
und damit auslegungsbedürftige Willensmanifestation verwandeln soll.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1623 Nr. 20 PAAAB-58842
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