Oberfinanzdirektion Münster

Zeitlicher Zusammenhang zwischen schädlicher Anteilsübertragung und Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens im Sinne des § 8 Abs. 4 KStG; Anwendung des im AdV-Verfahren; Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO

Kurzinformation Körperschaftsteuer Nr. 5/2005 (Aktualisierte Version)

Bezug: (BStBl 1999 I S. 455)

Der BFH hat mit Beschluss vom , Az. I B 115/04, die Aussage getroffen, dass die Versagung des Verlustabzugs nach § 8 Abs. 4 S. 2 KStG einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen schädlicher Anteilsübertragung und der Fortführung des Betriebs mit überwiegend neuem Betriebsvermögen voraussetzt. Da ernstlich zweifelhaft sei, ob dieser zeitliche Zusammenhang bei einem Zeitraum von mehr als 3 Jahren gewahrt sei, sei vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. Zur Frage des sachlichen Zusammenhangs hat sich der BFH nicht geäußert. Der Beschluss wird demnächst im BStBl ohne begleitendes BMF-Schreiben veröffentlicht werden.

Da sich die Entscheidung nur auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren bezieht, ist außerhalb des Verfahrens zur Aussetzung der Vollziehung weiter an der Rechtsauffassung des BStBl 1999 I S. 455, Tz. 12 festzuhalten, nach der grundsätzlich ein (zeitlicher) Zusammenhang anzunehmen ist, wenn die schädliche Anteilsübertragung und Betriebsvermögenszuführung innerhalb von 5 Jahren erfolgen.

Es bestehen keine Bedenken, in Einzelfällen, in denen die Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG unter dem Gesichtspunkt des zeitlichen Zusammenhanges fraglich ist, unter den Voraussetzungen des § 361 AO Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. In anders gelagerten Fällen, z.B. in denen eines Gesamtplanes (vgl. , BStBl 2001 II S. 229), ist die Aussetzung der Vollziehung regelmäßig abzulehnen.

Die OFD weist darauf hin, dass nunmehr ein Revisionsverfahren (Az. I R 68/05) vor dem BFH zu der Frage anhängig ist, ob der Fünf-Jahres-Zeitraum des § 8 Abs. 4 S. 3 KStG auch für den Regelfall des § 8 Abs. 4 S. 1 und 2 KStG gilt oder ob für die Annahme des § 8 Abs. 4 KStG auf einen kürzeren Zeitraum abzustellen ist. Entsprechende Rechtsbehelfsverfahren bittet die OFD gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO ruhen zu lassen.

Änderungen gegenüber der ursprünglichen Version wurden kursiv gehalten.

Oberfinanzdirektion Münster v.

Fundstelle(n):
JAAAB-58147