Freiwillige Altersversorgung des Europäischen Parlaments für seine Mitglieder
Rechtslage ab VZ 2005
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung des freiwilligen Altersversorgungssystems des Europäischen Parlaments für seine Mitglieder wie folgt Stellung genommen:
1. Steuerliche Behandlung der Beiträge
Bei den durch das Europäische Parlament an den Fonds des freiwilligen Altersversorgungssystems gezahlten Beiträgen handelt es sich um Einnahmen nach § 8 Abs. 1 EStG, die den Abgeordneten in dem Zeitpunkt zufließen, in dem sie vom Europäischen Parlament im abgekürzten Zahlungsweg unmittelbar an den Fonds gezahlt werden. Die Beiträge sind keine Einkünfte der Abgeordneten im Sinne des § 22 Nr. 4 EStG, da sie nicht auf Grund des Europaabgeordnetengesetzes gezahlt werden. Vielmehr gehören sie zu den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG. Sie sind nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei, weil es sich nicht um Beiträge eines Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer handelt.
Sowohl diese vom Parlament gezahlten Beiträge als auch die Beiträge, welche die Abgeordneten selbst leisten, können nicht als Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG geltend gemacht werden. Es handelt sich weder um Beiträge an eine gesetzliche Rentenversicherung noch um Lebens- oder Rentenversicherungsbeiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG.
2. Steuerliche Behandlung der Pensionen
Die den Abgeordneten nach Erreichen der Altersgrenze oder ihren Hinterbliebenen gezahlten Pensionen sind keine Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 EStG, da sie nicht auf Grund des Europaabgeordnetengesetzes gezahlt werden. Es handelt sich vielmehr um Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG, die mit dem Ertragsanteil der Besteuerung unterliegen.
SenFin Berlin v. - III A - S 2257 a - 1/2005
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
SAAAB-57347