Bedarfsbewertung;
Ermittlung
des Bedarfswertes zwingend nach
§ 146 BewG, wenn eine
tatsächliche Miete vorhanden ist
Kurzinformation Bewertung Nr. 2/2005
Bei der Bedarfswertermittlung ist Folgendes zu beachten:
Die Wertermittlung für bebaute Grundstücke richtet sich grundsätzlich nach dem Ertragswertverfahren des § 146 BewG (Regelfall). Dies gilt auch dann, wenn Grundstücke zwar zur Durchführung bestimmter Fertigungsverfahren genutzt werden, Spezialnutzungen unterliegen oder zur Aufnahme bestimmter technischer Einrichtungen errichtet worden sind, aber tatsächlich vermietet werden.
Nur wenn keine tatsächliche Vermietung erfolgt und eine übliche Miete nicht feststellbar ist, ist die Bedarfsbewertung bebauter Grundstücke nach § 147 BewG (Sonderfall) vorzunehmen. Die Aufzählung des R 178 Abs. 1 ErbStR ist daher nur beispielhaft anzusehen. Sie liefert lediglich Anhaltspunkte für Grundstücke/Gebäude, die möglicher Weise unter die Bedarfswertermittlung des § 147 BewG fallen können. Keinen Falls sind die im R 178 ErbStR genannten Grundstücke/Gebäude jedoch pauschal der Wertermittlung nach § 147 BewG zu unterwerfen. Es ist zunächst stets zu prüfen, ob eine Bedarfswertermittlung nach § 146 BewG möglich ist.
1. Tankstellengrundstücke:
Oftmals handelt es sich um Tankstellen, die von Pächtern betrieben werden. Aufgrund der tatsächlichen Verpachtung hat die Bedarfswertermittlung zwingend nach § 146 BewG zu erfolgen. Da die Pacht in der Regel einheitlich für das Grundstück und die Betriebsvorrichtungen vereinbart wird, ist in diesen Fällen zunächst die auf das Grundstück entfallende Pacht (Miete) zu ermitteln (ggf. im Schätzungswege) und anschließend der Bedarfswert nach § 146 BewG festzustellen.
2. Betriebsaufspaltung:
In den Fällen der Betriebsaufspaltung werden die Vermögensgegenstände einschließlich der Betriebsgrundstücke regelmäßig vom Besitzunternehmen an das Betriebsunternehmen vermietet. Aufgrund der tatsächlichen Vermietung bleibt in diesen Fällen kein Spielraum für eine Sonderbewertung der Grundstücke nach § 147 BewG. Vielmehr ist auch in diesen Fällen der Bedarfswert zwingend nach § 146 BewG zu ermitteln.
Bei der Bestimmung der erzielbaren Jahresmiete ist nach Verwaltungsauffassung von der vertraglich vereinbarten Miete – und nicht von der üblichen Miete – auszugehen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese über oder unter der marktüblichen Miete liegt. Die Auffassung ist durch das bestätigt worden.
Zur Bedarfswertermittlung nach § 146 BewG wird ergänzend auf die „Checkliste Ertragswertverfahren - § 146 BewG” hingewiesen. Die Checkliste ist mit Verfügung der (S 3014c - 24 - St 231 - K; S 3328 - 22 - St 23 - 35 - MS) bekannt gegeben worden.
Inhaltlich gleichlautend
OFD Düsseldorf v.
OFD Münster v.
OFD
Rheinland v.
Fundstelle(n):
OAAAB-56910