Keine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO im Eilverfahren über die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO.
Dies gilt auch bezüglich einer für den Folgebescheid beantragten Aussetzung der Vollziehung, soweit zeitgleich ein entsprechender
Antrag für den Grundlagenbescheid bei Gericht eingereicht wurde und über diesen noch nicht entschieden ist.
Kein Rechtschutzbedürfnis für Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids, soweit dieser sich auf
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids stützt.
Die Unzulässigkeit des in der Hauptsache eingelegten Einspruchs führt nicht zur Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche
Aussetzung der Vollziehung, sondern regelmäßig zu dessen Unbegründetheit.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1282 Nr. 16 IAAAB-55940
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