OFD Hannover - S 2742 a - 7 - StO 241

Gesellschafter–Fremdfinanzierung (§ 8a KStG); Sparkassen als nahe stehende Personen i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG (§ 8a Abs. 1 KStG)

Unter die Regelung des § 8a KStG fallen auch Finanzierungen, bei denen eine Kapitalgesellschaft ein Darlehen von einer dem Anteilseigner nahe stehenden Person i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG erhält (§ 8a Abs. 1 S. 2 KStG). Nach der derzeit geltenden Rechtslage aufgrund der Regelungen im Niedersächsischen Sparkassengesetz ist eine Sparkasse nicht als nahe stehende Person ihres Gewährsträgers anzusehen.

Für die Finanzierung von Eigengesellschaften, bei denen eine Bank, Sparkasse, Beteiligungsgesellschaft etc. der Eigengesellschaft ein Darlehen gewährt und der Gesellschafter seinerseits Einlagen bei dem Kreditgeber unterhält, auf die dieser (z.B. aufgrund einer Bürgschaft, Verpfändung etc.) zurückgreifen kann (sogenannte Back–to–Back–Finanzierungen), sind jedoch die Grenzen des § 8a KStG zu beachten.

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Fundstelle(n):
IAAAB-55444