Gewerblicher Grundstückshandel einer Personengesellschaft durch Sanierung eines historischen Gebäudes
Zweckbestimmung des Gebäudes
Leitsatz
1. Eine Personengesellschaft (hier GbR) erfüllt ohne weiteres den Tatbestand eines gewerblichen Grundstückshandels, wenn das
Handeln mit Grundstücken durch den – ausdrücklichen oder stillschweigend vereinbarten – Gesellschaftszweck gedeckt ist. Ist
aber der Zweck der Gesellschaft auf den Handel mit Grundstücken gerichtet, kann sich der einzelne Gesellschafter nicht mit
Erfolg darauf berufen, er habe eine Mehrheitsentscheidung der übrigen Gesellschafter nicht mitgetragen.
2. Die Sanierung eines historischen (Schloss-)Gebäudes zum Zwecke der Veräußerung entspricht dem Bild des „typischen” produzierenden
Unternehmers/Bauträgers, der eigeninitiativ tätig wird und Produktionsfaktoren – eigene Arbeitsleistung, Eigenkapital, Fremdkapital,
Leistungen Dritter – zu marktfähigen Güter- und Dienstleistungsangeboten bündelt und sie auf eigenes Risiko am Markt absetzt.
Eine solche Tätigkeit, in deren Verlauf der Marktwert des für 60.000 DM erworbenen Objekts auf über 2 Mio. DM gesteigert wird,
erfüllt unabhängig von der Drei-Objekt-Grenze und auch bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem ein Verkauf noch nicht stattgefunden
hat, den Tatbestand eines gewerblichen Grundstückshandels.
3. Das Gericht war im Streitfall der Überzeugung, dass das Gebäude – wie im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag ausdrücklich
vorgesehen – von Anfang an zur Veräußerung bestimmt war. Es folgte nicht dem Vortrag der Gesellschafter, dass diese Vertragsfassung
auf einem Irrtum basierte und das Objekt – wie in einer späteren Fassung des Gesellschaftsvertrages ausgeführt – eigentlich
zur Vermietung bestimmt gewesen sei.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BBV-Kurznachricht Nr. 8/2005 S. 4 EFG 2005 S. 1191 EFG 2005 S. 1191 Nr. 15 BAAAB-55199
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