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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 188/01

Gesetze: UmwStG 1977 § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, EStG 1990 § 17 Abs. 1, UmwStG 1969 § 18

Veräußerung ursprünglich einbringungsgeborener, zwischenzeitlich aufgrund eines Antrags nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG 1977 steuerentstrickter Anteile

wesentliche Beteiligung

Anschaffungskosten

Einkommensteuer 1995

Leitsatz

1. Wird ein Antrag auf Steuerentstrickung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG gestellt und liegt eine wesentliche Beteiligung vor, berührt die Antragsbesteuerung nicht die weiterhin bestehende Steuerverstrickung nach § 17 EStG.

2. Mit der Gewinnrealisierung wird der Buchwert bzw. werden die Anschaffungskosten der bisher einbringungsgeborenen Anteile bei dem Anteilseigner entsprechend erhöht.

3. Die Steuerverhaftung der einbringungsgeborenen Geschäftsanteile hindert nicht, bei der Feststellung, dass eine Beteiligung i.S. des § 17 EStG gegeben ist, die einbringungsgeborenen und die sonstigen Anteile zusammenzurechnen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAB-55182

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