Keine gesonderte Feststellung gem. § 138 Abs. 5 BewG zur Bewertung eines Nutzungsrechts an einer Wohnung
Leitsatz
1. Der Wert eines durch Vermächtnis zugewandten Wohnrechts kann auf der Grundlage ortsüblicher Mietpreise ermittelt werden.
2. Die vorherige gesonderte Feststellung eines Grundbesitzwerts kommt nicht in Betracht, da ein Wohnrecht keine wirtschaftliche
Einheit i.S.d. § 70 Abs. 1 BewG darstellt.
3. Für die Begrenzung des Kapitalwerts des Nutzungsrechts nach Maßgabe des § 16 ErbStG hat der heranzuziehende Grundbesitzwert
lediglich die Funktion einer unselbständigen Besteuerungsgrundlage.
Fundstelle(n): OAAAB-54778
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